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Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute – RStruktFG

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(1) 1Der Restrukturierungsfonds kann Darlehen an ein in Abwicklung befindliches Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gewähren.
2Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann er zudem Darlehen an den Erwerber gewähren.

(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.
die Verzinsung und die sonstigen Bedingungen eines Darlehens,
2.
Obergrenzen für die Gewährung von Darlehen bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle,
3.
sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Gewährung von Darlehen nach Absatz 1 dienen.
Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.

(3) (weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25