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Reichssiedlungsgesetz – RSiedlG

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Bei der Ansetzung soll nachbarlicher Zusammenhang mit einer Bevölkerung gleichartigen religiösen Bekenntnissen gewahrt werden, insbesondere hat auch bei Einzelsiedlungen und bei freiwilligen Siedlungen die Ansetzung tunlichst innerhalb einer Bevölkerung der gleichen Konfession zu erfolgen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 29.7.2009 I 2355
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25