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Reichssiedlungsgesetz – RSiedlG

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1Dem früheren Eigentümer steht ein Wiederkaufsrecht gegen das Siedlungsunternehmen zu, wenn es das erworbene Grundstück (§§ 3, 15) nicht innerhalb einer Frist von zehn Jahren für Siedlungszwecke verwendet hat.
2Das Wiederkaufsrecht ist innerhalb eines Jahres auszuüben.
3Das Recht ist als Belastung des Grundstücks im Grundbuch einzutragen.
4Die Bestimmungen der §§ 456 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 29.7.2009 I 2355
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25