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Reichssiedlungsgesetz – RSiedlG

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1Der
Reichsarbeitsminister
ist ermächtigt, soweit nichts anderes bestimmt ist, nähere Vorschriften, insbesondere zur Ausführung dieses Gesetzes, zu erlassen.
2Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden die erforderlichen Vorschriften erlassen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 29.7.2009 I 2355
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25