Personalausweisverordnung – PAuswV

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1Die eID-Karte ist nach dem in Anlage 3a abgedruckten Muster herzustellen.
2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 3 Abschnitt 1 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 30.1.2026 I Nr. 31
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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