1Die eID-Karte ist nach dem in Anlage 3a abgedruckten Muster herzustellen. 2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 3 Abschnitt 1 entsprechend.
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Änderung durch Art. 3 V v. 30.1.2026 I Nr. 31 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet