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Personalausweisverordnung – PAuswV

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§ 20 Absatz 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Zusteller bei der Übergabe des Briefes die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines Personalausweises oder Passes des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit die antragstellende Person besitzt, zu überprüfen hat.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26