Auf Grund des § 34 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt:
(1) 1Eine Sperrsumme ist ein eindeutiges Merkmal, das aus dem Sperrkennwort nach § 2 Absatz 6 des Personalausweisgesetzes, dem Familiennamen, den Vornamen und dem Tag der Geburt eines Ausweisinhabers errechnet wird.
2Es dient der Übermittlung einer Sperrung vom Sperrnotruf oder einer Personalausweisbehörde an den Sperrlistenbetreiber.
3Mit Hilfe der Sperrsumme ermittelt der Sperrlistenbetreiber anhand der Referenzliste den Sperrschlüssel eines zu sperrenden elektronischen Identitätsnachweises.
(2) 1Ein Sperrschlüssel ist ein eindeutiges kartenspezifisches Merkmal, das der Errechnung eines allgemeinen Sperrmerkmals eines zu sperrenden elektronischen Identitätsnachweises dient.
2Er wird vom Ausweishersteller erzeugt, dem Sperrlistenbetreiber übermittelt und dauerhaft in der Referenzliste gespeichert.
(3) Berechtigungszertifikateanbieter im Sinne dieser Verordnung ist eine natürliche oder juristische Person, die Berechtigungszertifikate im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 1 des Personalausweisgesetzes ausstellt.
(4) 1Ein allgemeines Sperrmerkmal ist ein eindeutiges kartenspezifisches Merkmal, das einen gesperrten elektronischen Identitätsnachweis in der allgemeinen Sperrliste repräsentiert.
2Es wird Berechtigungszertifikateanbietern übermittelt, die es zu Sperrmerkmalen nach § 2 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes umrechnen.
(5) Der Sperrnotruf ist eine Einrichtung, über die der Ausweisinhaber seinen elektronischen Identitätsnachweis unter Angabe von Sperrkennwort, Familienname, Vornamen und Tag der Geburt in die allgemeine Sperrliste aufnehmen lassen kann.
(6) Extensible Markup Language für hoheitliche Dokumente (XhD) ist ein in erweiterbarer Seitenbeschreibungssprache (XML) verfasstes Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente.
(7) 1OSCI-Transport ist der vom Kooperationsausschuss Automatisierte Datenverarbeitung Bund/Länder/Kommunaler Bereich festgelegte jeweils geltende Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.
2Der Standard OSCI-Transport ist in der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegten Fassung, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist, zu verwenden.
1Nach dem Stand der Technik sind zu erfüllen
(1) Aus Anhang 4 ergeben sich die Systemkomponenten
(2) Für die Zertifizierung gelten § 52 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2), sowie die BSI-Zertifizierungs- und Anerkennungsverordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2231), die durch Artikel 40 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Kosten der Zertifizierung trägt der Antragsteller.
(1) 1Die Personalausweisbehörde dokumentiert für die Zwecke des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis:
2
(2) Der Sperrnotruf dokumentiert für die Zwecke des elektronischen Identitätsnachweises den Sperrantrag durch den Ausweisinhaber, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung.
(3) Der Sperrlistenbetreiber dokumentiert
(4) Der Cloudanbieter dokumentiert zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit des Übermittlungsvorgangs eines erstellten und übermittelten Lichtbilds
(1) 1Für die Speicherung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung bei den Personalausweisbehörden gilt § 23 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes entsprechend.
2Lichtbilder, die nach § 6a durch Lichtbildaufnahmegeräte der Personalausweisbehörde gefertigt wurden, sind unverzüglich nach Abruf durch die Personalausweisbehörde von dem Lichtbildaufnahmegerät zu löschen.
(2) Personenbezogene Daten beim Sperrnotruf sind ein Jahr nach ihrer Erhebung zu löschen.
(3) 1Für die Speicherung beim Sperrlistenbetreiber gelten folgende Fristen:
2
(4) 1Der Ausweishersteller speichert die Daten, die im Rahmen des Produktionsverfahrens erlangt oder erzeugt worden sind und der antragstellenden Person zugeordnet werden können, höchstens aber so lange, bis der Sperrlistenbetreiber den Empfang der Sperrsumme und des Sperrschlüssels und die Personalausweisbehörde den Eingang des Sperrkennworts bestätigt haben.
2Im Übrigen sind die Daten sicher zu löschen.
3Der Ausweishersteller führt zur Vermeidung von Doppelungen eine Liste mit Sperrsummen sowie den jeweiligen letzten Tag der Gültigkeitsdauer von hergestellten Personalausweisen sowie von eingerichteten elektronischen Identitätsnachweisen mit einem mobilen Endgerät.
4Die Sperrsummen sowie der jeweilige letzte Tag der Gültigkeitsdauer von hergestellten Personalausweisen in dieser Liste sind spätestens einen Monat nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises zu löschen.
5Der Sperrlistenbetreiber informiert hierzu den Ausweishersteller über Löschvorgänge nach Absatz 3 Nummer 1 und 2. § 26 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes bleibt unberührt.
6Die Sperrsummen sowie der letzte Tag der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät in dieser Liste sind spätestens einen Monat nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu löschen.
(5) 1Der Ausweishersteller löscht die zur Bearbeitung von elektronischen Anträgen nach § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 2 zu erhebenden personenbezogenen Daten, sobald er die Benachrichtigung bekommen hat, dass der Antragsteller die zufällig neu generierte Geheimnummer erhalten hat, spätestens aber nach 30 Tagen.
2Satz 1 gilt nicht für das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen, welches spätestens nach 90 Tagen zu löschen ist.
(6) Abgesehen von der im Personalausweisregister zu speichernden Anschrift löscht die Personalausweisbehörde alle personenbezogenen Daten, die zur Änderung der Anschrift nach einer elektronischen Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes erhoben werden, nach Vollzug der Änderung der Anschrift auf dem Chip sowie Erstellung und Versand des Aufklebers, spätestens aber 30 Tage nach Erhalt der personenbezogenen Daten durch die Personalausweisbehörde.
(7) 1Der Cloudanbieter ist verpflichtet, das Lichtbild unverzüglich nach Abruf durch die Personalausweisbehörde, spätestens aber sechs Monate nach Empfang des Lichtbilds von einem Dienstleister, zu löschen, es sei denn, die Personalausweisbehörde hat auf Veranlassung der antragstellenden Person vermerkt, dass das Lichtbild für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab Antragstellung nicht gelöscht werden soll.
2Im Übrigen ist der Cloudanbieter verpflichtet, die bei ihm gespeicherten Daten für folgende Fristen zu speichern; nach Fristablauf sind die Daten zu löschen:
3
(1) 1In Fällen, in denen ein Personalausweis bei einer Personalausweisbehörde nach § 8 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes beantragt wird, kann die antragstellende Person einen Dienstleister mit der Fertigung des Lichtbilds beauftragen.
2Der Dienstleister hat das Lichtbild elektronisch zu fertigen und im Anschluss durch ein sicheres Verfahren an die Personalausweisbehörde zu übermitteln.
3Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Lichtbilder von anderen Personen anfertigt, die zur Vorlage bei einer Personalausweisbehörde bestimmt sind.
(2) 1Ein sicheres Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist:
2
(1) Bei einer Übermittlung nach § 5a Absatz 2 Nummer 1 übermittelt der Dienstleister das Lichtbild an einen Cloudanbieter und übergibt der antragstellenden Person anschließend einen Code, den diese im Rahmen der Antragstellung der Personalausweisbehörde übergibt.
(2) 1Mit diesem Code ruft die Personalausweisbehörde das Lichtbild bei dem Cloudanbieter ab.
2Durch den Abruf wird das Lichtbild gemeinsam mit dem Pseudonym des Dienstleisters an die Personalausweisbehörde übermittelt.
(3) 1Die Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister an die Personalausweisbehörde erfolgt verschlüsselt als Ende-zu-Ende-Verschlüsselung; eine Entschlüsselung durch den Cloudanbieter ist auszuschließen.
2Eine Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister zum Cloudanbieter ist nur unter Verwendung von zertifizierten Komponenten nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Satz 1 zulässig.
(4) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten darf ausschließlich durch einen im Gebiet der Europäischen Union ansässigen Cloudanbieter und ausschließlich im Gebiet der Europäischen Union erfolgen.
(1) 1Dienstleister haben sich bei einem Cloudanbieter mit einem Nutzerkonto zu registrieren.
2Bei der Registrierung ist ein Nachweis über die Dienstleistereigenschaft sowie ein Nachweis über die Identität des Dienstleisters zu erbringen.
(2) 1Der Nachweis über die Dienstleistereigenschaft ist zu erbringen durch Übermittlung:
2
(3) 1Bei der Registrierung erfolgt der Nachweis der Identität des Dienstleisters durch
(4) Für jede Person, die sich in einem Nutzerkonto nach Absatz 3 registriert hat, wird durch den Cloudanbieter ein Pseudonym erzeugt.
(5) 1Vor jeder Übermittlung eines Lichtbilds an den Cloudanbieter hat sich die übermittelnde Person des Dienstleisters erneut mit einem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Identifizierungsmittel zu identifizieren.
2Bei jeder Übermittlung wird das Lichtbild durch den Cloudanbieter mit dem Pseudonym der übermittelnden Person dauerhaft verbunden.
3Die Personalausweisbehörde trägt im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes das übermittelte Pseudonym ein.
1Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass ein beim Cloudanbieter abgerufenes Lichtbild auf unzulässige Weise erstellt worden ist, kann die Personalausweisbehörde vom Cloudanbieter verlangen, Auskunft darüber zu geben, welcher Person das mit dem Lichtbild verbundene Pseudonym zuzuordnen ist.
2Dies gilt auch für den Fall, dass ein Cloudanbieter seinen Betrieb einstellt und solange, bis die Daten durch den Cloudanbieter gelöscht werden.
(1) Bei einer Übermittlung nach § 5a Absatz 2 Nummer 2 fertigt der Dienstleister das Lichtbild durch sein Lichtbildaufnahmegerät an, das mit Zustimmung der jeweiligen Personalausweisbehörde unmittelbar an ihr Behördennetzwerk angeschlossen ist.
(2) 1Mit dem Lichtbild wird der Name des Dienstleisters, der das Lichtbildaufnahmegerät zur Verfügung gestellt hat, sowie die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts der Personalausweisbehörde übermittelt.
2Die Personalausweisbehörde trägt im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes den Namen des Dienstleisters und die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts ein.
1Der Wohnort in der Anschrift nach § 5 Absatz 2 Nummer 9 Alternative 1 des Personalausweisgesetzes ist mit der amtlichen Bezeichnung und mit dem im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel zu erfassen.
2Zusätze zum Namen des Wohnortes sind einheitlich aufzunehmen, wenn dies für die Eindeutigkeit des Wohnortes oder des Straßennamens erforderlich ist.
3Darüber hinaus wird auch die Postleitzahl erfasst.
4Wird als Wohnort eine ausländische Anschrift glaubhaft gemacht, wird diese aufgenommen.
5Hierbei können die Besonderheiten der ausländischen Anschrift berücksichtigt werden, soweit diese technisch darstellbar sind und eine eindeutige Zuordnung der Anschrift ermöglichen.
(1) 1Wird das Lichtbild von der Personalausweisbehörde mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät gefertigt, trägt die Personalausweisbehörde im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes die Personalausweisbehörde ein.
2Die Anfertigung des Lichtbilds mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät ist nur zulässig, wenn das Lichtbildaufnahmegerät als Systemkomponente im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 zertifiziert worden ist.
(2) 1Das nach Absatz 1 gefertigte Lichtbild ist unverzüglich durch die Personalausweisbehörde vom Lichtbildaufnahmegerät zu löschen, wenn es durch die Personalausweisbehörde abgerufen wurde.
2Wird das gefertigte Lichtbild nicht sofort durch die Personalausweisbehörde abgerufen, so ist dieses bis zum Abruf zu speichern, längstens jedoch für 96 Stunden nach dessen Anfertigung.
(1) Ein Lichtbild, das nach § 9 Absatz 3 Satz 3 des Personalausweisgesetzes gefertigt wird, muss aktuell sein und den Vorgaben der Technischen Richtlinie TR-03121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann für einen Personalausweis, der im Ausland bei der Personalausweisbehörde nach § 8 Absatz 2 Personalausweisgesetz beantragt wird, auch ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorgelegt werden, sofern die elektronische Fertigung mittels Geräten der Behörde zur Lichtbildaufnahme nicht möglich ist.
(3) 1Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen.
2Im Übrigen muss das Lichtbild den Vorgaben des Anhangs 3 Abschnitt 2 entsprechen.
3Die Personalausweisbehörde kann von diesen Vorgaben aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen.
4Vom Verbot der Kopfbedeckung kann sie auch aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen.
(1) 1Nachdem die Personalausweisbehörde alle Antragsdaten erfasst hat, führt sie diese zu einem digitalen Datensatz zusammen und übermittelt sie dem Ausweishersteller.
2Die Datenübermittlung umfasst auch
(2) Zum Signieren und Verschlüsseln der nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten sind geeignete gültige Zertifikate aus der untergeordneten Zertifizierungsinstanz „Hoheitliche Dokumente“ der DeutschlandOnline-Infrastruktur zu verwenden.
(3) 1Für die Übermittlung der Daten an den Ausweishersteller nach Absatz 1 Satz 3 wird das Datenformat XhD auf der Basis des Datenübermittlungsprotokolls OSCI-Transport verwendet.
2Die Datenübermittlung kann auch über Vermittlungsstellen erfolgen.
3Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Feststellbarkeit der übermittelnden Stelle gewährleisten; insofern sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren – auch im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze – anzuwenden.
4Das Auswärtige Amt kann für die Datenübermittlung an den Ausweishersteller ein abweichendes Übermittlungsprotokoll verwenden.
5Die Datenübermittlung zwischen dem Auswärtigen Amt und seinen Auslandsvertretungen muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen.
(4) 1Vor der Übermittlung der Ausweisdaten hinterlegen Personalausweisbehörden, Ausweishersteller und Vermittlungsstellen alle für eine elektronische und automatisierte Kommunikation benötigten technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV), insbesondere die dafür erforderlichen Zertifikate.
2Der Ausweishersteller nutzt eine Funktionalität des DVDV, um die Personalausweisbehörde als eine solche zu verifizieren.
3Das Auswärtige Amt kann die benötigten technischen Verbindungsparameter und die damit verbundenen erforderlichen Zertifikate technisch unabhängig vom Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV) lösen.
4Die Lösung muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen.
(1) 1Der Ausweishersteller erstellt eine Qualitätsstatistik.
2Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Personalausweisbehörde als auch beim Ausweishersteller ermittelt und vom Ausweishersteller in der Qualitätsstatistik ausgewertet und zusammengefasst werden.
(2) Der Ausweishersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundeskriminalamt zur Verfügung.
1Der Ausweishersteller prüft, ob die Antragsdaten vollständig und unversehrt eingegangen sind, und bestätigt der Personalausweisbehörde unverzüglich den Eingang in elektronischer Form.
2Er hat technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die ausschließen, dass ungültig oder falsch signierte oder anderweitig fehlerhafte Antragsdaten weiterverarbeitet werden.
3Der Ausweishersteller prüft die Identität der übermittelnden Personalausweisbehörde.
1Der Personalausweis ist nach dem in Anhang 1 abgedruckten Muster herzustellen.
2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1.
1Der vorläufige Personalausweis ist nach dem in Anhang 2 abgedruckten Muster herzustellen.
2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1.
1Der Ersatz-Personalausweis ist nach dem in Anhang 2a abgedruckten Muster herzustellen.
2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1.
Der Chip des Personalausweises ist mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet und benötigt für die Datenübertragung die Energieversorgung durch Lesegeräte.
(1) 1Alle im Chip des Personalausweises gespeicherten personenbezogenen Daten sind gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
2Es ist insbesondere sicherzustellen, dass
(2) Der Personalausweis ist so herzustellen, dass personenbezogene Daten ausschließlich ausgelesen werden können durch
(1) Der Ausweishersteller übermittelt der Personalausweisbehörde im Datenübertragungsformat XhD auf sicherem elektronischem Weg verschlüsselt und signiert das Sperrkennwort zur Speicherung im Personalausweisregister.
(2) 1Die Personalausweisbehörde bestätigt dem Ausweishersteller den Eingang des Sperrkennworts unverzüglich.
2Hat der Ausweishersteller drei Werktage, nachdem er das Sperrkennwort übermittelt hatte, keine Bestätigung erhalten, fragt er bei der Personalausweisbehörde nach.
1Der Ausweishersteller übermittelt dem Sperrlistenbetreiber auf sicherem elektronischem Weg verschlüsselt und signiert die Sperrsumme, den Sperrschlüssel und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer eines Personalausweises, bevor er diesen an die Personalausweisbehörde sendet.
2§ 8 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
3Der Sperrlistenbetreiber bestätigt dem Ausweishersteller unverzüglich den Eingang dieser Daten.
4Hat der Ausweishersteller zwei Werktage, nachdem er die Sperrsumme, den Sperrschlüssel und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer übermittelt hat, keine Bestätigung erhalten, fragt er bei dem Sperrlistenbetreiber nach.
(1) 1Die antragstellende Person erhält von der Personalausweisbehörde die Geheimnummer und die Entsperrnummer des Personalausweises in einem geschlossenen Kuvert.
2Dessen Erhalt hat die antragstellende Person in Textform zu bestätigen.
(2) 1Hat die antragstellende Person einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, können die Geheimnummer und die Entsperrnummer in einem Brief von der Personalausweisbehörde an die von der antragstellenden Person benannte Anschrift versandt werden, sofern die Aushändigung nicht bei Antragstellung erfolgen kann und die Abholung des Briefes bei der Personalausweisbehörde für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe auf dem Postweg besteht.
2Personalausweis und Geheimnummer dürfen nicht zusammen in einer Postsendung versandt werden.
3Bei als unzustellbar zurückgesandten Briefen erhält die antragstellende Person die Briefe von der Personalausweisbehörde nach Maßgabe von Absatz 1.
(3) Bis die antragstellende Person die Geheimnummer und die Entsperrnummer erhalten hat, gewährleistet die Personalausweisbehörde, dass Dritte keine Kenntnisnahme der Geheimnummer und der Entsperrnummer erhalten können.
(1) Der Personalausweis wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort von der Personalausweisbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach § 9 Absatz 1 oder 2 des Personalausweisgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ausgegeben.
(2) 1Der Personalausweis wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort durch den Ausweishersteller an die zustellfähige inländische Meldeadresse der antragstellenden Person versendet, wenn sie einen gültigen Lichtbildausweis einer Behörde oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt, der eine einwandfreie Feststellung ihrer Identität zulässt, und sie gegenüber der Personalausweisbehörde im Inland in dieses Verfahren eingewilligt hat.
2Ein Versand nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische Meldeadresse vorhanden ist.
3Der bisherige Personalausweis ist bei der Beantragung zu entwerten.
4Der Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines in Satz 1 genannten Lichtbildausweises zu überprüfen.
5Der Ausweishersteller informiert die Personalausweisbehörde über die erfolgte Übergabe des Personalausweises und des Sperrkennworts an die antragstellende Person.
(3) 1Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der Personalausweisbehörde eine E-Mail-Adresse mitteilen, sofern eine solche der Personalausweisbehörde noch nicht vorliegt.
2Die Personalausweisbehörde übermittelt diese E-Mail-Adresse an den Ausweishersteller, damit dieser die E-Mail-Adresse dem Zusteller übermittelt.
3Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der Übergabe per E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an.
4Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des Personalausweises, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 4 enthalten.
5Die E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist bei der Personalausweisbehörde, beim Ausweishersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des Personalausweises an die antragstellende Person zu löschen, sofern sie ausschließlich für das Verfahren nach Absatz 2 gespeichert wurde.
6Erfolgt eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Ausweishersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich nach der Hinterlegung des Personalausweises bei der zuständigen Personalausweisbehörde, die Personalausweisbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des Personalausweises an die antragstellende Person zu löschen haben.
(4) Der Ausweisinhaber kann sich die auslesbaren personenbezogenen Daten, die auf seinem Personalausweis gespeichert sind, jederzeit bei einer Personalausweisbehörde anzeigen lassen.
(5) Für das Lesen der Daten nach Absatz 4 sind zertifizierte Lesegeräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.
(6) 1Abweichend von Absatz 2 darf die Personalausweisbehörde im Ausland Personalausweise gemeinsam mit dem Sperrkennwort auch auf dem Postweg versenden, ohne dass der Zusteller die antragstellende Person identifiziert, sofern die Abholung des Personalausweises für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe besteht.
2Als unzustellbar zurückgesandte Personalausweise und Sperrkennwörter gibt die Personalausweisbehörde nach Maßgabe von Absatz 1 an die antragstellende Person aus.
(7) 1Wurde gegenüber der antragstellenden Person, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat, eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes getroffen, soll die Ausgabe des Personalausweises durch die Personalausweisbehörde in Deutschland erfolgen, in deren Bezirk die antragstellende Person für ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung, zuletzt meldepflichtig war.
2War die antragstellende Person noch nie in der Bundesrepublik Deutschland meldepflichtig, soll die Ausgabe durch eine von der antragstellenden Person zu benennende Personalausweisbehörde in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen.
3Die Ausgabe des Personalausweises an eine andere nach § 9 Absatz 1 oder 2 des Personalausweisgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Auf Antrag des Ausweisinhabers wird durch die Personalausweisbehörde entweder bei Ausgabe des Personalausweises oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach Anhang 1a auf dem Personalausweis angebracht.
(1) 1Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift auf dem Personalausweis, indem sie einen Aufkleber mit der neuen Anschrift und der Personalausweisnummer nach dem Muster in Anhang 1 anfertigt.
2Hat der Ausweisinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird nach erfolgter Änderung der Anschrift nach Absatz 2 Satz 4 ein Aufkleber nach Anhang 1b mit der neuen Anschrift durch die Personalausweisbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet.
3Der Ausweisinhaber hat den Aufkleber unverzüglich auf dem Ausweis auf dem für die Anschrift vorgesehenen Feld anzubringen.
(2) 1Die Personalausweisbehörde ändert die auf dem Chip gespeicherte Anschrift.
2Hat der Ausweisinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, hat er die Änderung der Anschrift auf dem Chip einzuleiten.
3Hierzu wird durch die Personalausweisbehörde ein elektronisches Formular bereitgestellt.
4Der Ausweisinhaber weist seine Identität gegenüber der Personalausweisbehörde mit einem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Personalausweisgesetzes nach.
5Die zuständige Personalausweisbehörde ändert die Anschrift auf dem Chip des Personalausweises und trägt diese in das Personalausweisregister ein.
6Ist die zuständige Personalausweisbehörde nicht die ausstellende Personalausweisbehörde, informiert die zuständige Personalausweisbehörde die ausstellende Personalausweisbehörde über die neue Anschrift und letztere ändert das Personalausweisregister.
(3) 1Für die Änderung der Daten nach Absatz 2 Satz 1 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.
2Für den elektronischen Identitätsnachweis nach Absatz 2 Satz 3 sowie für das Ändern der Daten nach Absatz 2 Satz 4 verwendet die Personalausweisbehörde ein hoheitliches Berechtigungszertifikat.
(4) Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift im Ersatz-Personalausweis in den dafür vorgesehenen Datenfeldern.
(1) 1Kennt der Ausweisinhaber die ursprüngliche Geheimnummer nicht, kann die Personalausweisbehörde die Neusetzung der Geheimnummer durch den Ausweisinhaber einleiten.
2Die Personalausweisbehörde hat zuvor die Identität des Ausweisinhabers zu überprüfen.
3Durch technische und organisatorische Maßnahmen hat die Personalausweisbehörde sicherzustellen, dass niemand außer dem Ausweisinhaber Kenntnis von der Geheimnummer erlangt.
(2) 1Ein Ausweisinhaber, der eine Meldeadresse im Inland hat, kann das Neusetzen der Geheimnummer auch durch Verwendung der Zugangsnummer und eines hierfür vom Ausweishersteller zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars beantragen.
2Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ab und versendet eine neue, zufällig generierte Geheimnummer in einem Brief an die im Chip gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers.
3Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch Vorlage des Personalausweises zu überprüfen.
4Nach Erhalt der neuen Geheimnummer meldet sich der Ausweisinhaber erneut beim Ausweishersteller unter Verwendung der Zugangsnummer an.
5Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis wieder ein und schreibt die neue, zufällig generierte Geheimnummer in den Chip.
6Der Ausweisinhaber ändert die neue, zufällig generierte Geheimnummer in eine selbst gewählte Geheimnummer.
(3) Der Ausweisinhaber kann die Geheimnummer durch Eingabe der bisherigen Geheimnummer und zweimalige Eingabe der neuen Geheimnummer ändern.
(4) 1Für die Änderung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.
2Für das Ändern der Daten nach Absatz 2 Satz 2 sowie für das Einschalten nach Absatz 2 Satz 5 verwendet der Ausweishersteller ein hoheitliches Berechtigungszertifikat.
(1) 1Bevor die ausstellende oder zuständige Personalausweisbehörde einen ausgeschalteten elektronischen Identitätsnachweis nach § 10 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes einschaltet, prüft sie die Identität des Ausweisinhabers.
2Die Personalausweisbehörde löscht die Tatsache der Ausschaltung im Personalausweisregister.
3Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, informiert sie die ausstellende Personalausweisbehörde über die Einschaltung; in diesem Fall löscht die ausstellende Personalausweisbehörde die Tatsache der Ausschaltung im Personalausweisregister.
4Die Personalausweisbehörde initiiert bei jeder nachträglichen Einschaltung die Neusetzung der Geheimnummer durch den Ausweisinhaber und teilt ihm auf Wunsch das Sperrkennwort aus dem Personalausweisregister mit.
(2) 1Der Antrag nach § 10 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes kann durch den Ausweisinhaber, der eine Meldeadresse im Inland hat, auch durch Verwendung der Zugangsnummer und eines hierfür vom Ausweishersteller zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars gestellt werden.
2Der Ausweishersteller versendet eine neue, zufällig generierte Geheimnummer in einem Brief an die im Chip gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers.
3Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch Vorlage des Personalausweises zu überprüfen.
4Nach Erhalt der neuen Geheimnummer meldet sich der Ausweisinhaber erneut beim Ausweishersteller unter Verwendung der Zugangsnummer an.
5Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ein und schreibt die neue, zufällig generierte Geheimnummer in den Chip.
6Der Ausweisinhaber ändert die neue, zufällig generierte Geheimnummer in eine selbst gewählte Geheimnummer.
(3) 1Für das nachträgliche Einschalten des elektronischen Identitätsnachweises nach Absatz 1 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.
2Für das Ändern der Daten nach Absatz 2 Satz 2 sowie für das Einschalten nach Absatz 2 Satz 5 verwendet der Ausweishersteller ein hoheitliches Berechtigungszertifikat.
(1) Der Ausweisinhaber leitet die Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät durch Verwendung eines elektronischen Formulars ein.
(2) Der Ausweishersteller prüft, ob das mobile Endgerät über einen zugelassenen Chip verfügt, welcher dem Stand der Technik entspricht.
(3) Der Ausweisinhaber führt gegenüber dem Ausweishersteller einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Personalausweisgesetzes durch.
(4) 1Der Ausweishersteller übermittelt in einem sicheren Verfahren, welches dem Stand der Technik entspricht, die Daten nach § 5 Absatz 5a des Personalausweisgesetzes auf den Chip des mobilen Endgeräts.
2Hierzu verwendet er ein hoheitliches Berechtigungszertifikat.
(5) Der Ausweisinhaber vergibt eine selbstgewählte, sechsstellige Geheimnummer durch zweimalige, übereinstimmende Eingabe.
(6) Der Ausweishersteller
(7) 1Der Hersteller eines nach Absatz 1 zu verwendenden elektronischen Formulars hat den Ausweisinhaber darauf hinzuweisen, dass das mobile Endgerät hinsichtlich der auf seinem Chip nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit besonderer Sorgfalt zu behandeln ist.
2Der Inhalt des Hinweistextes ist von dem Hersteller einer nach Absatz 1 verwendeten Software mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat abzustimmen.
Auf einen elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät sind § 14 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass abweichend von § 14 Absatz 1 Nummer 1 vor der Übermittlung personenbezogener Daten stets die Geheimnummer übermittelt werden muss, sowie § 14 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(1) Kennt der Ausweisinhaber die bei der Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät vergebene Geheimnummer nicht, kann ein neuer Antrag nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes gestellt werden.
(2) Der Ausweisinhaber kann die Geheimnummer durch Eingabe der bisherigen Geheimnummer und zweimalige Eingabe der neuen Geheimnummer ändern.
Der elektronische Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät hat eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren.
(1) 1Der Sperrlistenbetreiber führt eine Referenzliste der Sperrsummen, der Sperrschlüssel und des Datums der Übermittlung dieser Daten vom Ausweishersteller.
2Die Referenzliste enthält die in Satz 1 genannten Daten aller Personalausweise.
3Sie darf ausschließlich für die Ermittlung des Sperrschlüssels zu einer übermittelten Sperrsumme verwendet werden.
(2) 1Der Sperrlistenbetreiber führt eine allgemeine Sperrliste.
2Sie enthält allgemeine Sperrmerkmale gesperrter elektronischer Identitätsnachweise und wird Berechtigungszertifikateanbietern auf Anfrage zur Umrechnung in dienstespezifische Sperrlisten bereitgestellt.
(1) 1Kommt ein Personalausweis abhanden, hat der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis über die zuständige oder ausstellende Personalausweisbehörde oder den Sperrnotruf, der auch vom Ausland aus erreichbar ist, unverzüglich sperren zu lassen.
2Die Stelle, über die der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis nach Satz 1 sperren lässt, hat den Ausweisinhaber vor der Sperrung zu identifizieren.
3Die Sperrung kann unter Angabe des Sperrkennworts, des Familiennamens, der Vornamen und des Tages der Geburt gegenüber der zuständigen oder ausstellenden Personalausweisbehörde auch ohne Angabe des Sperrkennworts geschehen.
(2) 1Die Stelle, über die der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 sperren lässt, erzeugt unverzüglich die Sperrsumme und übermittelt sie unverzüglich dem Sperrlistenbetreiber.
2Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, informiert diese die ausstellende Personalausweisbehörde über den Sperrantrag.
3Die ausstellende Personalausweisbehörde dokumentiert die Tatsache der Sperrung im Personalausweisregister.
(3) 1Der Sperrlistenbetreiber hat den Eintrag des allgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste unverzüglich zu bestätigen.
2Lässt der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis über die zuständige oder ausstellende Personalausweisbehörde sperren, hat die Bestätigung gegenüber der ausstellenden Personalausweisbehörde zu erfolgen.
3Lässt der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis über den Sperrnotruf sperren, hat die Bestätigung gegenüber dem Sperrnotruf zu erfolgen.
(1) 1Kommt ein mobiles Endgerät, auf welches Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes übermittelt wurden, abhanden, hat der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis über den Sperrnotruf unverzüglich sperren zu lassen.
2Der Sperrnotruf hat den Ausweisinhaber vor der Sperrung zu identifizieren.
(2) Der Sperrnotruf erzeugt unverzüglich die Sperrsumme und übermittelt sie unverzüglich dem Sperrlistenbetreiber.
(3) Der Sperrlistenbetreiber hat den Eintrag des allgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste unverzüglich gegenüber dem Sperrnotruf zu bestätigen.
(1) 1Der Ausweisinhaber kann die Entsperrung eines gesperrten elektronischen Identitätsnachweises bei der ausstellenden oder zuständigen Personalausweisbehörde beantragen.
2Die Entsperrung erfolgt nach der Identifizierung des Ausweisinhabers.
3Der Ausweisinhaber muss hierzu persönlich erscheinen.
(2) 1Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, informiert sie die ausstellende Personalausweisbehörde über den Entsperrantrag.
2Diese übermittelt dem Sperrlistenbetreiber die Sperrsumme und löscht im Personalausweisregister die Eintragung des Personalausweises in die Sperrliste.
(3) 1Die Löschung des allgemeinen Sperrmerkmals aus der Sperrliste ist der ausstellenden Personalausweisbehörde vom Sperrlistenbetreiber zu bestätigen.
2Die ausstellende Personalausweisbehörde leitet die Bestätigung an den Ausweisinhaber weiter.
Anstelle einer Entsperrung eines gesperrten elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät kann ein erneuter Antrag nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes gestellt werden.
1Der Sperrlistenbetreiber hat die technischen und organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Ausweisinhaber Auskunft darüber erhält, ob der elektronische Identitätsnachweis mit dem Personalausweis oder einem mobilen Endgerät in der allgemeinen Sperrliste eingetragen ist.
2Die gleiche Auskunft ist der Personalausweisbehörde über elektronische Identitätsnachweise von Personalausweisen zu erteilen, die von ihr ausgestellt worden sind.
(1) 1Der Antrag auf Erteilung einer Berechtigung nach § 21 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes oder der Antrag auf Erteilung einer Vor-Ort-Berechtigung nach § 21a des Personalausweisgesetzes muss folgende Angaben enthalten:
2
(2) Der Antrag bedarf der Schriftform.
(1) Für den Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter nach § 21b des Personalausweisgesetzes gilt § 28 entsprechend.
(2) 1Die nach § 21b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Personalausweisgesetzes einzuhaltenden technisch-organisatorischen Maßnahmen und die weiteren Anforderungen an die Datensicherheit nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes legt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in einer Technischen Richtlinie fest.
2Dies umfasst insbesondere Anforderungen an die Datenspeicherung und -löschung, das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren sowie an das Informationssicherheitsmanagement.
(3) 1Die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen hat der Antragsteller durch Vorlage eines Zertifikats des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nachzuweisen.
2Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik darf sich bei seiner Überprüfung externer Dienstleister bedienen.
3Die hierbei anfallenden Kosten trägt der Antragsteller.
(4) Die weiteren Anforderungen an den Datenschutz nach § 21b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes liegen nicht vor, wenn
1Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate kann jederzeit eine Stellungnahme der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einholen, ob dort Umstände bekannt sind, aus denen sich Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Berechtigung ergeben.
2Vor Erteilung der Berechtigung soll die Vergabestelle die Stellungnahme der Datenschutzaufsichtsbehörde nur in Zweifelsfällen abwarten.
1Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate veröffentlicht eine Liste aller erteilten gültigen Berechtigungen.
2Dabei sind die Angaben nach § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Personalausweisgesetzes und die Gültigkeitsdauer der Berechtigung zu veröffentlichen.
3Die Daten dürfen ausschließlich für Zwecke des elektronischen Identitätsnachweises verwendet werden.
Berechtigungszertifikateanbieter dürfen Berechtigungszertifikate für den elektronischen Identitätsnachweis bereitstellen, wenn sie vor Aufnahme dieser Tätigkeit gegenüber der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate die in § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 8 und 9 sowie Absatz 2 aufgeführten Angaben gemacht haben.
1Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist Inhaber der Wurzelzertifikate für Berechtigungszertifikate zum elektronischen Identitätsnachweis.
2Die Zertifikatsrichtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausstellung von Berechtigungszertifikaten sind vom Berechtigungszertifikateanbieter einzuhalten.
3Die jeweils geltende Fassung wird im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht.
1Vor der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten hat der Berechtigungszertifikateanbieter zu überprüfen, ob eine Berechtigung der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate vorliegt.
2Er hat Auflagen, Beschränkungen und Nebenbestimmungen der Berechtigung zu beachten.
3Bei Zweifeln über den Inhaber, die Gültigkeit oder den Umfang einer Berechtigung hat er vor der Ausstellung von Berechtigungszertifikaten die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate zu informieren.
4Wird ein Berechtigungszertifikat widerrufen oder zurückgenommen, informiert die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate den vom Diensteanbieter beauftragten Berechtigungszertifikateanbieter.
1Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate legt mit Erteilung der Berechtigung die Gültigkeitsdauer der Berechtigungszertifikate fest.
2Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik legt angemessene Höchstgrenzen für die Gültigkeitsdauer von Berechtigungszertifikaten fest.
3Es hat sich dabei am Risiko des Einsatzumfeldes und an den beantragten Datenkategorien zu orientieren.
(1) 1Berechtigungszertifikateanbieter sind verpflichtet, sich zur Erzeugung von Listen, die Sperrmerkmale im Sinne des § 2 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes enthalten, der jeweils aktuellen Liste der allgemeinen Sperrmerkmale nach § 1 Absatz 4 zu bedienen.
2Dazu rufen sie regelmäßig die Liste der allgemeinen Sperrmerkmale ab, rechnen die allgemeinen Sperrmerkmale in Sperrmerkmale um und stellen sie für die Diensteanbieter bereit.
(2) Berechtigungszertifikateanbieter dürfen die allgemeinen Sperrlisten, die vom Sperrlistenbetreiber bereitgestellt worden sind, nur bis zum Abruf einer neueren Sperrliste speichern und verwenden.
(3) Die Daten aus der allgemeinen Sperrliste dürfen nur dazu verwendet werden, dienstespezifische Sperrlisten mit Sperrmerkmalen zu erstellen.
(1) 1Hoheitliche Berechtigungszertifikate nach § 20a Absatz 1 des Personalausweisgesetzes dürfen vorbehaltlich von Satz 2 ausschließlich an die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgegeben werden.
2Zum Zwecke der Qualitätssicherung anhand von Testausweisen dürfen hoheitliche Berechtigungszertifikate auch an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ausgegeben werden.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt, welche Stellen hoheitliche Berechtigungszertifikate an welche zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgeben dürfen, und veröffentlicht dies im Bundesanzeiger.
(3) Die Gültigkeitsdauer hoheitlicher Berechtigungszertifikate wird nach den Vorgaben des § 34 Satz 3 vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt.
(4) Zur Ausgabe berechtigte Stellen dokumentieren Empfänger, zugrunde liegende Berechtigung sowie das Datum und die Uhrzeit der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten.
1Der Bund stellt Berechtigungszertifikate für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung.
2Die Kommunikation und die Identifizierung der öffentlichen Stellen erfolgt über die einheitlichen Ansprechpartner nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/296 der Kommission vom 24. Februar 2015 zur Festlegung von Verfahrensmodalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der elektronischen Identifizierung gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 53 vom 25.2.2015, S. 14).
(1) Soweit dieses Kapitel keine besonderen Regelungen enthält, gelten für die die eID-Karte betreffenden Angelegenheiten die Vorschriften des Kapitels 1 sowie der Kapitel 3 bis 10 entsprechend.
(2) An die Stelle von Ausweis und Ausweisinhaber treten die eID-Karte und ihr Inhaber, an die Stelle der Personalausweisbehörden treten die eID-Karte-Behörden, an die Stelle des Personalausweisregisters tritt das eID-Kartenregister.
1Auf die eID-Karte finden keine Anwendung:
2
§ 20 Absatz 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Zusteller bei der Übergabe des Briefes die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines Personalausweises oder Passes des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit die antragstellende Person besitzt, zu überprüfen hat.
1Die eID-Karte ist nach dem in Anhang 3a abgedruckten Muster herzustellen.
2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1 entsprechend.
(1) Vordrucke für vorläufige Personalausweise, die der Anlage 2 der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland entsprechen, können bis zum 31. Oktober 2011 weiterverwendet werden.
(2) Signaturkarten, die der Ausweishersteller zur Absicherung des elektronischen Antragsprozesses der Ausweisbehörde vor dem 1. November 2010 ausgestellt hat, behalten bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer ihre Geltung.
(3) Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 können die Personalausweisbehörden der Länder, die nach § 23a des Bundesmeldegesetzes ein Verfahren zur elektronischen Anmeldung erproben, bis zum 30. April 2022 auch Änderungsaufkleber nach dem in Anhang 1a abgedruckten Muster verwenden.
(4) 1Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 gilt § 5 Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 4 Satz 4 mit den Maßgaben, dass die Frist zehn Jahre und drei Monate beträgt und wie folgt zu laufen beginnt:
2
(5) 1Bis zum 31. Oktober 2024 findet § 17 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Kuvert neben der Geheimnummer und der Entsperrnummer das Sperrkennwort enthalten kann, wenn dieses der antragstellenden Person von dem Ausweishersteller übersandt wird.
2Als Absenderanschrift ist die postalische Anschrift der ausstellenden Personalausweisbehörde anzugeben.
3Der Erhalt des Kuverts ist in diesem Fall unmittelbar vor der Aushändigung des Personalausweises und in der Form nach § 17 Absatz 1 Satz 2 durch die antragstellende Person zu bestätigen.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Vorderseite
Rückseite
Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des vorläufigen Personalausweises
Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes
Vorbemerkung:
3
| Datenfelder | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen | |
|---|---|---|
| Schriftgröße Schriftfont des Ausweisherstellers: (2 mm) UnicodeDoc: 2,4 mm |
Schriftgröße 2 Schriftfont des Ausweisherstellers: (1,3 mm) UnicodeDoc: 2 mm |
|
| Name (Familienname und Geburtsname) | 26 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen) |
40 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 120 Zeichen) |
| Vornamen | 26 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen) |
40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen) |
| Tag der Geburt | 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) |
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
| Ort der Geburt | 26 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen) |
40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen) |
| Staatsangehörigkeit | 7 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen) |
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
| Gültig bis (letzter Tag der Gültigkeitsdauer) | 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) |
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
| Wohnort | 25 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen) |
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
| Straße und Hausnummer | 25 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen) |
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
| Größe | 3 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen) |
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
| Farbe der Augen | 19 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 19 Zeichen) |
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
| Doktorgrad | 20 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen) |
31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 32 Zeichen) |
| Ordens- und Künstlername |
20 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen) |
31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 32 Zeichen) |
| ausstellende Behörde | 19 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 38 Zeichen) |
28 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 84 Zeichen) |
| Tag der Ausstellung | 8 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 8 Zeichen) |
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
| Datenfelder – der Aufkleber für Anschriftänderungen |
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen |
|---|---|
| Schriftgröße 3 UnicodeDoc: 1,5 mm |
|
| Anschrift | 25 Zeichen pro Zeile; 4 Zeilen (insgesamt 100 Zeichen) |
| Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) |
| Datenfelder des Aufklebers für Anschriftenänderungen nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes |
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen |
|---|---|
| Schriftgröße 3 UnicodeDoc: 1,5 mm |
|
| Anschrift | 22 Zeichen pro Zeile, 4 Zeilen (insgesamt 88 Zeichen) |
| Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) |
|
Das Foto zeigt das Gesicht von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Beide Gesichtshälften sind deutlich erkennbar. Das Gesicht nimmt 70 bis 80 % der Höhe des Fotos ein. | |||
|
Ausleuchtung
Das Gesicht ist an allen Stellen gleichmäßig ausgeleuchtet und reflektiert nicht. Rote Augen sind zu vermeiden. |
|
|
|
| Schlagschatten | Zu dunkel | Reflexion im Gesicht | ||
|
Kopfposition
Der Kopf ist mittig im Foto positioniert und gerade. |
|
|
|
| Kopfneigung zur Seite | Nach unten oder oben | Nicht zentriert | ||
|
Schärfe und Kontrast
Das Gesicht ist in allen Bereichen scharf abgebildet und kontrastreich. |
|
|
|
| Schärfe unzureichend |
Mangelnder Kontrast (zu dunkel) |
Mangelnder Kontrast (zu hell) |
||
|
Hintergrund
Der schattenfreie Hintergrund ist einfarbig und bildet zum Gesicht sowie zu den Haaren einen deutlichen Kontrast. |
|
|
|
| Hintergrund mit Muster | Hintergrund ohne Kontrast | Hintergrund mit Schatten | ||
|
Fotoqualität
Die Farben und insbesondere der Hautton werden auf dem Foto realitätsgetreu wiedergegeben. Digitale Fotos liegen in Farbe vor. |
|
|
|
| Mit Retuschen/Filter | Weichzeichen | Zu geringe Auflösung | ||
|
Gesichtsausdruck
Der Gesichtsausdruck ist neutral. Der Blick ist geradeaus in die Kamera gerichtet und der Mund geschlossen. |
|
|
|
| Lachen, Mund offen | Augen zu, zusammengekniffen | Grimasse | ||
|
Sichtbarkeit der Augen
Die Augen sind klar und deutlich erkennbar. Sie sind nicht verdeckt. |
|
|
|
| Brillenrahmen verdeckt Augen |
Haare verdecken die Augen, Rote-Augen-Effekt |
Brillengläser zu dunkel, Spiegelung | ||
|
Kopfbedeckung
Kopfbedeckungen sind nur aus religiösen Gründen zulässig. In diesen Fällen gilt: Das Gesicht ist von der unteren Kinnkante bis zur Stirn sichtbar. Schatten auf dem Gesicht sind nicht erkennbar. |
|
|
|
| Mütze | Burka | Gesicht nicht ausreichend sichtbar | ||
|
Kinder
Das Gesicht nimmt 50 bis 80 % der Höhe des Fotos ein. Bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind im Übrigen kleinere Abweichungen zulässig. |
|
|
|
| Kopfbedeckung | Gegenstand im Bild | Grimasse | ||
|
(Klein-)Kinder und Babys
Es handelt sich um eine Frontalaufnahme. Bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind auf dem Foto weitere Ausnahmen in der Kopfposition, im Gesichtsausdruck und bei der Sichtbarkeit der Augen zulässig. |
|
|
|
| Kopf zu groß | Zweite Person, Gegenstand im Hintergrund | Keine Frontalaufnahme |
2BGBl. I 2010, 1476;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Nr. | Bezeichnung der Systemkomponente | Verpflichtung/Option |
|---|---|---|
| 1 | Chip auf der Ausweiskarte (Hard- und Software) | Verpflichtung für den Ausweishersteller |
| 2 | Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von Fingerabdrücken | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte Verpflichtung für den Ausweishersteller Verpflichtung für die Personalausweisbehörden |
| 3 | Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke | Verpflichtung für den Ausweishersteller Verpflichtung für die Personalausweisbehörden |
| 4 | (weggefallen) | |
| 5 | Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes | Verpflichtung für die Personalausweisbehörden, die das Lichtbild gemäß §§ 6a, 7 Absatz 1 Satz 3 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 5a Absatz 2 Nummer 2 verwenden |
| 6 | Modul für die Datenübermittlung von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller | Verpflichtung für den Ausweishersteller Verpflichtung für die Personalausweisbehörden |
| 7 | Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der Antragsdaten | Verpflichtung für den Ausweishersteller Verpflichtung für die Personalausweisbehörden |
| 8 | Änderungs- und Visualisierungmodul für den Änderungs- und Visualisierungsdienst in den Personalausweisbehörden | Verpflichtung für den Ausweishersteller Verpflichtung für die Personalausweisbehörden |
| 9 | Kartenlesegeräte für die Nutzung im Rahmen des § 18 des Personalausweisgesetzes | Optionale Durchführung durch den Anbieter dieser Geräte. |
| 10 | eID-Client | Optionale Durchführung durch den Anbieter dieser Software. Empfehlung des Einsatzes zertifizierter Software an den Ausweisinhaber |
| 11 | Hard- und Software zur Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises oder des Vor-Ort-Auslesens bei den Diensteanbietern oder ihrer Auftragnehmer (eID-Server) | Verpflichtung für den Diensteanbieter oder dessen Auftragnehmer |
| 12 | Hard- und Software zum Betrieb der Cloud | Verpflichtung für den Cloudanbieter |
| 13 | Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud | Verpflichtung für die Softwarehersteller |