Personalausweisverordnung – PAuswV

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Anstelle einer Entsperrung eines gesperrten elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät kann ein erneuter Antrag nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes gestellt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 30.1.2026 I Nr. 31
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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