(1) 1Der Antrag auf Erteilung einer Berechtigung nach § 21 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes oder der Antrag auf Erteilung einer Vor-Ort-Berechtigung nach § 21a des Personalausweisgesetzes muss folgende Angaben enthalten:
(2) Der Antrag bedarf der Schriftform.