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Personalausweisverordnung – PAuswV

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1Der Sperrlistenbetreiber hat die technischen und organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Ausweisinhaber Auskunft darüber erhält, ob der elektronische Identitätsnachweis mit dem Personalausweis oder einem mobilen Endgerät in der allgemeinen Sperrliste eingetragen ist.
2Die gleiche Auskunft ist der Personalausweisbehörde über elektronische Identitätsnachweise von Personalausweisen zu erteilen, die von ihr ausgestellt worden sind.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26