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Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis – PAuswV

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(1) 1Der Sperrlistenbetreiber führt eine Referenzliste der Sperrsummen, der Sperrschlüssel und des Datums der Übermittlung dieser Daten vom Ausweishersteller.
2Die Referenzliste enthält die in Satz 1 genannten Daten aller Personalausweise.
3Sie darf ausschließlich für die Ermittlung des Sperrschlüssels zu einer übermittelten Sperrsumme verwendet werden.

(2) 1Der Sperrlistenbetreiber führt eine allgemeine Sperrliste.
2Sie enthält allgemeine Sperrmerkmale gesperrter elektronischer Identitätsnachweise und wird Berechtigungszertifikateanbietern auf Anfrage zur Umrechnung in dienstespezifische Sperrlisten bereitgestellt.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25