print

Personalausweisverordnung – PAuswV

arrow_left arrow_right

(1) 1Aus Anlage 4 ergeben sich die Systemkomponenten

1.
der Personalausweisbehörden,
2.
des Ausweisherstellers,
3.
der Hersteller von Hardware und Software im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
4.
der Cloudanbieter,
5.
der Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 5a Absatz 2 Nummer 2 verwenden,
6.
der Diensteanbieter und ihrer Auftragsverarbeiter nach Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679, deren jeweilige Zertifizierung verpflichtend oder optional ist.

2Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen.

(2) Für die Zertifizierung gelten § 9 des BSI-Gesetzes sowie die BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung.

(3) Die Kosten der Zertifizierung hat der Antragsteller zu tragen.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Änderung durch Art. 3 V v. 30.1.2026 I Nr. 31 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26