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Personalausweisverordnung – PAuswV

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Berechtigungszertifikateanbieter dürfen Berechtigungszertifikate für den elektronischen Identitätsnachweis bereitstellen, wenn sie vor Aufnahme dieser Tätigkeit gegenüber der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate die in § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 8 und 9 sowie Absatz 2 aufgeführten Angaben gemacht haben.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Änderung durch Art. 3 V v. 30.1.2026 I Nr. 31 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26