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Personalausweisverordnung – PAuswV

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1Der Personalausweis ist nach dem in Anlage 1 abgedruckten Muster herzustellen.
2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 3 Abschnitt 1.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Änderung durch Art. 3 V v. 30.1.2026 I Nr. 31 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26