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Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten – MilchFettG

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1Liefer- und Annahmebeziehungen zwischen Milcherzeugern und Molkereien und zwischen Molkereien und Abnehmern, die von den bisher zuständigen Stellen festgelegt worden sind, bleiben bestehen, sofern nicht die obersten Landesbehörden nach § 8 Änderungen treffen oder Ausnahmen zulassen.
2Das Entsprechende gilt für Milchhandelsbezirke (§ 6 Satz 1); jedoch ist die Vorschrift des § 6 Satz 2 innezuhalten.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.7.2021 I 3274
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25