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Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten – MilchFettG

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Die obersten Landesbehörden können Molkereien zur Sicherung der Versorgung oder zur Annäherung der wirtschaftlichen Ergebnisse verpflichten, bestimmte Mengen an Milch, entrahmter Milch, Buttermilch und geschlagener Buttermilch an andere Molkereien zu liefern oder von anderen Molkereien abzunehmen.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.7.2021 I 3274
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25