(1) 1Die Landesregierungen können im Benehmen mit der Landesvereinigung (§ 14) oder den berufsständischen Organisationen gemeinsam von den Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen Umlagen bis zu 0,1 Cent je Kilogramm angelieferter Milch erheben, um die Milchwirtschaft zu fördern.
2Auf Antrag der Landesvereinigung oder der berufsständischen Organisationen gemeinsam können die Landesregierungen Umlagen bis zu 0,2 Cent je Kilogramm angelieferter Milch erheben, wenn die Umlagen von 0,25 Pf (Satz 1) zur Erfüllung der unter Absatz 2 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Aufgaben nicht ausreichen.
3Die Umlagepflicht kann auf angelieferte Sahne (Rahm) im Sinne des § 1 Abs. 5 erstreckt werden; hierbei ist die Sahne (der Rahm) in die entsprechenden Einheiten in Milch umzurechnen.
4Zu der Umlage gemäß Satz 1 können auch Vorzugsmilchbetriebe mit der von ihnen abgesetzten Vorzugsmilch herangezogen werden.
5Das gleiche gilt für Milcherzeuger, die Milch oder Sahne (Rahm) unmittelbar an Milchhändler, Groß- oder Einzelverbraucher abgeben dürfen, sowie für die Hersteller von Landbutter, mit der Maßgabe, daß ein Pauschalbetrag erhoben werden kann.
6Die Landesregierungen können ihre Befugnisse nach Satz 1 und 2 auf oberste Landesbehörden übertragen.
(2) 1Die nach Absatz 1 aufkommenden Mittel können nur verwendet werden für die
(2a) 1Abweichend von Absatz 2 können die nach Absatz 1 aufkommenden Mittel auch verwendet werden
(3) 1Die aufkommenden Mittel sind gesondert zu verwalten.
2Sie dürfen nicht zur Bestreitung von Verwaltungskosten der obersten Landesbehörden und ihrer nachgeordneten Dienststellen verwendet werden.
3Die Landesvereinigung (§ 14) oder die berufsständischen Organisationen sind vor Verwendung der Mittel zu hören.
(4) 1Die obersten Landesbehörden können bestimmen, daß Beiträge und Gebühren, die von Molkereien oder ihren Zusammenschlüssen für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke an milchwirtschaftliche Einrichtungen geleistet werden, ganz oder teilweise aus dem Aufkommen der Umlage (Absatz 1) abgegolten werden.
2Die Befugnis nach Satz 1 gilt nicht für Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz vom 26. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 635).
§ 22 Abs. 1 Satz 2 Kursivdruck: Gem. Art. 21 Nr. 2 Buchst. a wird durch G v. 25.6.2001 I 1215 mWv 1.1.2002 die Angabe "0,20 Pf" durch die Angabe "0,1 Cent" ersetzt