(1) Die obersten Landesbehörden können die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben auf andere Behörden übertragen.
(2) 1Das Bundesministerium kann die ihm nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf die obersten Landesbehörden übertragen.
2Diese Ermächtigung gilt nicht für Rechtsverordnungen auf Grund des § 20 Abs. 3.