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Milch- und Fettgesetz – MilchFettG

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(1) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, den Mindestfettgehalt der zum unmittelbaren Genuß bestimmten Milch (Trinkmilch) festzusetzen; er darf nicht weniger als 3,0 Gewichtsteile Fett in 100 Gewichtsteilen Trinkmilch betragen.

(2) 1Die obersten Landesbehörden können zulassen, daß der Fettgehalt der Trinkmilch eingestellt wird.
2Die Einstellung darf nur von Molkereien im Sinne des § 29 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzblatt I S. 150) vorgenommen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.7.2021 I 3274
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26