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Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten – MilchFettG

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Die oberste Landesbehörde kann, sofern es die örtlichen Verhältnisse erfordern, die sich auf Molkereien beziehenden Liefer- und Annahmeverpflichtungen im Sinne der §§ 1 und 2 auf Milchsammelstellen und Rahmstationen erstrecken und dabei die Verpflichtungen nach § 2 auf Sahne (Rahm) jeden Fettgehaltes ausdehnen.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.7.2021 I 3274
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25