print

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung – LuftVZO

arrow_left arrow_right

(1) 1Notsender, die auf der Frequenz 406 MHz senden, müssen vor ihrer Verwendung in Luftfahrzeugen den internationalen Regelungen entsprechend kodiert und in einem Verzeichnis eines Vertragsstaates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) eingetragen sein.
2Für die Bundesrepublik Deutschland wird das Verzeichnis vom Luftfahrt-Bundesamt geführt.
3Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die Einzelheiten in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.

(2) Jede Veränderung in der Verwendung eines in der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Notsenders ist dem Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.

Neufassung durch Bek. v. 10.7.2008 I 1229;
zuletzt geändert durch Art. 28 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25