(1) 1Der Halter des Luftfahrzeugs hat der zuständigen Stelle unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
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(2) Der Eigentümer des Luftfahrzeugs hat der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn der Eigentümer wechselt oder wenn der Halter für mindestens sechs Monate wechselt.