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Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung – LuftVZO

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(1) 1Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind:

1.
Flugzeuge,
2.
Drehflügler,
3.
Motorsegler,
4.
Segelflugzeuge,
5.
Luftschiffe,
6.
bemannte Ballone,
7.
Luftsportgeräte einschließlich Rettungs- und Schleppgeräte,
8.
Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm (unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden),
8a.
9.
Flugmotoren,
10.
Propeller,
11.

(2) In die Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 kann die Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11 einbezogen werden; diese gilt dann nur für die Verwendung des Geräts in den Luftfahrtgeräten, in deren Musterzulassung sie einbezogen war.

(3) 1Ein Luftfahrtgerät, dessen Nachbau nicht vorgesehen ist, wird als Einzelstück zugelassen.
2Einzelstücke sind von der Musterzulassung befreit.

3Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Änderungen von Einzelstücken.

(4) 1Von der Musterzulassung befreit sind ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen.
2Satz 1 gilt ohne Gewichtsbeschränkung auch für das zugehörige Schleppgerät.

Neufassung durch Bek. v. 10.7.2008 I 1229;
zuletzt geändert durch Art. 28 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26