print

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung – LuftVZO

arrow_left arrow_right

(1) Die Genehmigung eines Flughafens wird von der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Gelände liegt.

(2) 1Erstreckt sich das Gelände oder der Bauschutzbereich auf mehrere Länder, so ist Genehmigungsbehörde und Luftfahrtbehörde nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes über Baubeschränkungen im Bauschutzbereich die Behörde des Landes, in dem der überwiegende Teil des Geländes liegt.
2Die Genehmigung bedarf der Zustimmung der Luftfahrtbehörden der beteiligten Länder.

Neufassung durch Bek. v. 10.7.2008 I 1229;
zuletzt geändert durch Art. 28 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25