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Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung – LuftVZO

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1Für die Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der Anlage oder des Betriebes des Segelfluggeländes sind § 44 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 3, für die Aufsicht § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und für die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung § 48 sinngemäß anzuwenden.
2Bei Landeplätzen, die ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen, obliegt die Aufsicht dem Beauftragten.

Neufassung durch Bek. v. 10.7.2008 I 1229;
zuletzt geändert durch Art. 28 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25