(1) Luftfahrtgeräte, die der Verkehrszulassung bedürfen, sind
(2) 1Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 sind von der Verkehrszulassung befreit.
2Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm und bis zu 150 Kilogramm bedürfen keiner Verkehrszulassung, wenn deren Verkehrssicherheit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät bestätigt ist.