Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG

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(1) 1Die für die Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde kann in jeder Stufe des Verfahrens einen Dritten als Projektmanager, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen.
2Sie soll einen Projektmanager nach Satz 1 auf Antrag des Vorhabenträgers beauftragen.
3Dies kann insbesondere folgende Verfahrensschritte umfassen:

1.
die Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
die Fristenkontrolle,
3.
die Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
das Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
5.
die erste Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
6.
die organisatorische Vorbereitung eines Erörterungstermins,
7.
die Leitung des Erörterungstermins,
8.
den Entwurf der Niederschrift,
9.
den Entwurf der Entscheidung nach § 36 sowie
10.
die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen.

(2) Die Entscheidung nach § 36 trifft allein die für die Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde.

(3) 1Stimmt der Träger des Vorhabens zu, kann die für die Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde bei der Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt.
2Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der Genehmigungsbehörde zu übermitteln.
3Die Genehmigungsbehörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Änderung durch Art. 2 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 17 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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