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Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen – KrWG

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Hersteller und Vertreiber, die Abfälle auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder freiwillig zurücknehmen, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von Abfällen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25