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Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG

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Die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, diese so zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden, verwertet oder beseitigt werden, richten sich nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26