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Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise – KraftstoffLBV

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Bund, Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände) und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts haben Bezugscheine für den zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlichen Kraftstoffbedarf auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 3 zu beantragen.

Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25