Bezugscheine über die Grundmenge werden ausgegeben
1.
gegen Vorlage des Fahrzeugscheins oder, wenn ein solcher nicht erteilt wird, des nach § 18 Abs. 5 und 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlichen Nachweises der Betriebserlaubnis und
2.
gegen Empfangsbestätigung.
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 15.7.2024 I Nr. 236