1Für außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zugelassene oder beheimatete Kraftfahrzeuge können im Rahmen der verfügbaren Kraftstoffmengen auf Antrag Bezugscheine zugeteilt werden.
2Antragsberechtigung sowie die Voraussetzungen für die Zuteilung und deren Höhe werden durch Verordnung geregelt.