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Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise – KraftstoffLBV

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Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 oder § 19 Abs. 1 oder 2 Satz 2 Kraftstoff liefert oder bezieht,
2.
in einer Quittung nach § 1 Abs. 2, in einem Antrag nach den §§ 7, 8, 15 Satz 1 oder § 16 Abs. 3, in einem Nachweis nach § 11 Abs. 3 oder bei der Ablieferung von Bezugscheinen nach § 18 Abs. 1 unrichtige Angaben macht,
3.
entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 eine Veränderung nicht unverzüglich mitteilt,
4.
Bezugscheine über eine Grundmenge nach § 12 Abs. 1 für dasselbe Fahrzeug und dieselbe Versorgungsperiode mehrmals entgegennimmt,
5.
entgegen § 17 Kraftstoff nicht liefert,
6.
entgegen § 18 Abs. 1 einen Bezugschein nicht abliefert,
7.
entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 einen Berechtigungsschein oder eine Quittung nicht aufbewahrt.

Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25