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Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise – KraftstoffLBV

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(1) 1Bezugscheine werden für eine Versorgungsperiode zugeteilt.
2Sie gelten nur für diese Versorgungsperiode, wenn nicht durch Verordnung vorgesehen wird, daß nicht ausgenutzte Bezugscheine nach Ablauf der Versorgungsperiode weitergelten.

(2) Die Versorgungsperioden werden durch Verordnung bestimmt.

Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25