(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Voraussetzung für die Anwendung dieser Verordnung ist
1.
die Feststellung der Bundesregierung, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefährdet oder gestört ist,
2.
der Erlaß einer Verordnung nach dem Energiesicherungsgesetz 1975, die diese Verordnung ergänzt.
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 15.7.2024 I Nr. 236