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Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise – KraftstoffLBV

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(1) Antragsberechtigt nach § 4 ist der Halter des Fahrzeugs oder der Betreiber der Maschine oder des Motors, für die Kraftstoff benötigt wird.

(2) 1Halter von Fahrzeugen, die nach § 18 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zulassungspflichtig sind, sind nach § 4 antragsberechtigt nur, wenn die Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung erfolgt ist.
2Halter sonstiger Fahrzeuge oder Betreiber von Maschinen oder Motoren sind antragsberechtigt nur, wenn die Fahrzeuge, Maschinen oder Motoren im Geltungsbereich dieser Verordnung betrieben werden.

Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25