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Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG

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1Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft die Auswirkungen der Reglungen in den §§ 21 bis 23 auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser.
2Bei der Überprüfung der Auswirkungen der Regelung des § 21a ist insbesondere die Belastung der Krankenhäuser auf Grund der Entwicklung der Zahl der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten zu berücksichtigen.

3Es kann hierfür einen Beirat von Vertreterinnen und Vertretern aus Fachkreisen einberufen, die insoweit über besondere Erfahrung verfügen.

Neugefasst durch Bek. v. 10.4.1991 I 886;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 9.4.2026 I Nr. 98
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26