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Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze – KHG

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1Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen die Länder die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden sollen und für die dann ein Antrag auf Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung gestellt werden soll.
2Sie können andere Institutionen an der Auswahlentscheidung beteiligen.
3Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
4Die Länder prüfen die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel.

Neugefasst durch Bek. v. 10.4.1991 I 886;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Änderung durch Art. 7 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 8 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25