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Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze – KHG

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Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, daß

1.
ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie
2.
leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten.

Neugefasst durch Bek. v. 10.4.1991 I 886;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Änderung durch Art. 7 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 8 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25