print

Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG

arrow_left arrow_right

1Das Nähere zur Förderung wird durch Landesrecht bestimmt.
2Dabei kann auch geregelt werden, daß Krankenhäuser bei der Ausbildung von Ärzten und sonstigen Fachkräften des Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu übernehmen haben; soweit hierdurch zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen, ist ihre Finanzierung zu gewährleisten.

Neugefasst durch Bek. v. 10.4.1991 I 886;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 9.4.2026 I Nr. 98
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26