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Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz – IntGüRVG

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(2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die an der Verstärkten Zusammenarbeit zu den beiden Güterrechtsverordnungen teilnehmen.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26