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Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz – IntGüRVG

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(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 12 Absatz 3).

(3) § 75 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.

(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 1 +++)

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25