print

Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung – HeizölLBV

arrow_left arrow_right

Die zuständigen Stellen können gegenüber Heizölhändlern, die ihre Lieferpflicht nach § 8 verletzen, auf Antrag anordnen, ihrer Lieferpflicht nachzukommen.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26