(1) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
(2) 1Bei der Abschlussprüfung können jedoch anwesend sein:
2
(3) 1Weiteren Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit bei der Abschlussprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten.
2Sie dürfen während der Abschlussprüfung keinerlei Aufzeichnungen anfertigen.
(4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen außer den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Person, die das Prüfungsprotokoll anfertigt, anwesend sein.