Diese Verordnung gilt für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die sich für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach § 17 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben.
1Die Ausbildung hat folgende Ziele:
2
(1) 1Die Leistungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Ausbildung und in der Abschlussprüfung werden wie folgt bewertet:
2
| Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte oder Rangpunktzahl | Note | Notendefinition | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 2 | 93,69 bis 87,50 | 14 | ||
| 3 | 87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 4 | 83,39 bis 79,20 | 12 | ||
| 5 | 79,19 bis 75,00 | 11 | ||
| 6 | 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 7 | 70,89 bis 66,70 | 9 | ||
| 8 | 66,69 bis 62,50 | 8 | ||
| 9 | 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 10 | 58,39 bis 54,20 | 6 | ||
| 11 | 54,19 bis 50,00 | 5 | ||
| 12 | 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
| 13 | 41,69 bis 33,40 | 3 | ||
| 14 | 33,39 bis 25,00 | 2 | ||
| 15 | 24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
| 16 | 12,49 bis 0,00 | 0 |
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.
(3) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.
(4) Rangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden von der Bundespolizeiakademie bestimmt.
Das Auswahlverfahren wird von der Bundespolizeiakademie im Auftrag des Bundespolizeipräsidiums durchgeführt.
Im Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber für die Aufstiegsausbildung geeignet und befähigt sind.
(1) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer neben den in § 17 Absatz 1 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung genannten Voraussetzungen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
(2) 1Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Aufstiegsmöglichkeiten, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden.
2Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Aufstiegsmöglichkeiten angeboten werden.
3In diesem Fall erfolgt die Zulassung auf Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilung.
(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen worden ist, erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid.
(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet abweichend von § 36 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung das Bundespolizeipräsidium eine Auswahlkommission bei der Bundespolizeiakademie ein.
2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden.
3In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) Die Auswahlkommission besteht aus
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Bundespolizeiakademie für vier Jahre bestellt.
(4) 1Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
2Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Das Auswahlverfahren besteht aus
1Das Bundespolizeipräsidium regelt durch Verwaltungsvorschrift:
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1Wer mindestens die Mindestpunktzahl, die für das Bestehen erforderlich ist, erreicht hat, hat das Auswahlverfahren bestanden.
2Die Mindestpunktzahl ist die Hälfte der insgesamt vergebenen Punkte.
(1) Für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am Auswahlverfahren teilgenommen hat, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.
(2) 1Nach § 36 Absatz 4 Satz 6 der Bundeslaufbahnverordnung legt die Auswahlkommission anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest.
2Sind mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet worden, wird eine Rangfolge aller erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.
(3) Die festgelegte Rangfolge ist für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg maßgeblich.
(4) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid.
Während der Ausbildung führt die Bundespolizeiakademie die Dienstaufsicht über die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die an der Ausbildung teilnehmen.
Die Ausbildung gliedert sich in
(1) Für die Ausbildung erstellt die Bundespolizeiakademie im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium einen Ausbildungsplan.
(2) In dem Ausbildungsplan sind Einzelheiten zu regeln
(1) Die Ausbildung erfolgt in den Fächern
(2) Die theoretische Ausbildung erfolgt an der Bundespolizeiakademie.
(1) In der theoretischen Ausbildung schreibt jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte zwei Klausuren, und zwar je eine
(2) 1Bewertet werden die Klausuren von Angehörigen der Bundespolizeiakademie.
2Die Bundespolizeiakademie kann mit der Bewertung andere Personen beauftragen.
(3) Näheres regelt der Ausbildungsplan.
(4) Über die Ergebnisse der Klausuren stellt die Bundespolizeiakademie der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung aus.
Eine Klausur hat bestanden, wer in der Klausur mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.
(1) Wer eine Klausur nicht bestanden hat, kann sie wiederholen.
(2) Jede der beiden Klausuren darf einmal wiederholt werden.
(3) 1Die Bundespolizeiakademie bestimmt, wann die Klausur wiederholt werden kann.
2Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen.
(4) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.
(1) Während der Ausbildung fertigt jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte eine Seminararbeit an.
(2) 1Die Bearbeitungszeit für die Seminararbeit beträgt vier Wochen.
2Während dieser Zeit wird die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte vom Dienst freigestellt.
(3) 1Bewertet wird die Seminararbeit von Angehörigen der Bundespolizeiakademie.
2Die Bundespolizeiakademie kann mit der Bewertung andere Personen beauftragen.
(4) Näheres regelt der Ausbildungsplan.
(5) Über das Ergebnis der Seminararbeit stellt die Bundespolizeiakademie der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung aus.
Die Seminararbeit hat bestanden, wer in der Seminararbeit mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.
(1) Wer die Seminararbeit nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) 1Die Bundespolizeiakademie bestimmt, wann die Seminararbeit wiederholt werden kann.
2Die Bearbeitungszeit für die zu wiederholende Seminararbeit soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses beginnen.
(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.
(1) Die praktische Ausbildung dauert in der Regel 30 Wochen.
(2) Sie wird in den Dienststellen der Bundespolizei durchgeführt.
(3) Näheres regelt der Ausbildungsplan.
(1) Das Repetitorium dauert zwei Wochen.
(2) Das Repetitorium erfolgt an der Bundespolizeiakademie.
(1) 1Für die Durchführung der Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie eine Prüfungskommission ein.
2Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden.
3In diesem Fall stellt das Prüfungsamt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) 1Eine Prüfungskommission besteht aus
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Prüfungsamt bestellt.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
2Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.
3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer
Die Abschlussprüfung findet in der zweiten Woche des Repetitoriums statt.
(1) In der Abschlussprüfung wird festgestellt,
(2) Gegenstand der Prüfung sind die fünf Fächer der theoretischen Ausbildung.
(1) Die Abschlussprüfung wird in Form eines fächerübergreifenden Prüfungsgesprächs durchgeführt.
(2) 1Das Prüfungsgespräch wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt.
2Eine Gruppe darf aus höchstens vier Prüflingen bestehen.
(3) Das Prüfungsgespräch soll je Prüfling 30 bis 45 Minuten dauern.
(1) Die vom Prüfling in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen werden als Ganzes bewertet.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission bewerten die im Prüfungsgespräch erbrachte Gesamtleistung gemäß § 25 Absatz 5 Satz 2.
(3) Nach Abschluss der Beratung über das Ergebnis der Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende dem Prüfling die erreichten Rangpunkte mit und erläutert das Ergebnis der Abschlussprüfung mündlich.
(1) Über die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsprotokoll angefertigt.
(2) Die Person, die das Prüfungsprotokoll anfertigt, wird vom Prüfungsamt bestimmt.
(3) Aus dem Prüfungsprotokoll müssen für jeden Prüfling Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Abschlussprüfung hervorgehen.
(4) Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
(1) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
(2) 1Bei der Abschlussprüfung können jedoch anwesend sein:
2
(3) 1Weiteren Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit bei der Abschlussprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten.
2Sie dürfen während der Abschlussprüfung keinerlei Aufzeichnungen anfertigen.
(4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen außer den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Person, die das Prüfungsprotokoll anfertigt, anwesend sein.
Die Abschlussprüfung hat bestanden, wer in der Abschlussprüfung mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.
(1) 1Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
2In Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen.
(2) 1Die Bundespolizeiakademie bestimmt, wann die Abschlussprüfung wiederholt werden kann.
2Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach der nicht bestandenen Abschlussprüfung erfolgen.
(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.
(4) Ist die Wiederholung nicht bestanden worden und eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich, so ist die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden.
(1) Für jede Person, die die Abschlussprüfung bestanden hat, berechnet das Prüfungsamt die Rangpunktzahl der Ausbildung.
(2) 1In die Berechnung der Rangpunktzahl der Ausbildung gehen ein:
2
(3) Der Rangpunktzahl der Ausbildung wird die entsprechende Note als Gesamtnote zugeordnet.
(1) Jeder Person, die die Abschlussprüfung bestanden hat, stellt das Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis aus.
(2) 1Im Abschlusszeugnis sind mindestens anzugeben:
2
(3) 1Sind auf dem Abschlusszeugnis Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche Unrichtigkeiten enthalten, so werden sie vom Prüfungsamt berichtigt.
2Anschließend stellt das Prüfungsamt ein neues Abschlusszeugnis aus.
3Das fehlerhaft ausgestellte Abschlusszeugnis ist zurückzugeben.
(4) Wird die Abschlussprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.
Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nicht bestandene Abschlussprüfung.
(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von der Abschlussprüfung gilt sie als nicht bestanden.
(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt die Abschlussprüfung als nicht begonnen.
(3) Über die Genehmigung entscheidet das Prüfungsamt.
(4) 1Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
2Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.
(1) 1Wenn ein Prüfling bei der Abschlussprüfung täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt oder einen anderen Ordnungsverstoß begeht, soll ihm zunächst die Fortsetzung der Abschlussprüfung gestattet werden.
2Ist der Ordnungsverstoß erheblich, so kann er jedoch sofort von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt auf Vorschlag der Prüfungskommission.
(3) Je nach Schwere des Ordnungsverstoßes kann das Prüfungsamt
(4) 1Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Abschlussprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden und sind ab dem Tag der Abschlussprüfung noch nicht fünf Jahre vergangen, so gilt Absatz 3 entsprechend.
2Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums.
(5) Die oder der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach Absatz 3 anzuhören.
(1) Zu jedem Prüfling führt die Bundespolizeiakademie eine Prüfungsakte.
(2) 1In die Prüfungsakten aufzunehmen sind:
2
(3) 1Die Prüfungsakten werden bei der Bundespolizeiakademie mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
2Sie können elektronisch aufbewahrt werden.
(4) 1Auf Antrag können die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nach Beendigung der Abschlussprüfung beim Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.
2Die Einsichtnahme wird in den Prüfungsakten vermerkt.
Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie.