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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei – HBPolVDAufstV

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1Wer mindestens die Mindestpunktzahl, die für das Bestehen erforderlich ist, erreicht hat, hat das Auswahlverfahren bestanden.
2Die Mindestpunktzahl ist die Hälfte der insgesamt vergebenen Punkte.

Geändert durch Art. 2 Abs. 9 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26