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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei – HBPolVDAufstV

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(1) In der Abschlussprüfung wird festgestellt,

1.
ob der Prüfling in der Lage ist, die Inhalte der Ausbildung zueinander in Beziehung zu setzen, und
2.
ob seine Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an den höheren Polizeivollzugsdienst mit begrenzter Ämterreichweite genügen.

(2) Gegenstand der Prüfung sind die fünf Fächer der theoretischen Ausbildung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25