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HBPolVDAufstV
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei – HBPolVDAufstV
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§ 26 Zulassung zur Abschlussprüfung
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Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer
1.
jede der beiden Klausuren der theoretischen Ausbildung bestanden hat und
2.
die Seminararbeit bestanden hat.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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