(1) 1Für die Durchführung der Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie eine Prüfungskommission ein.
2Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden.
3In diesem Fall stellt das Prüfungsamt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) 1Eine Prüfungskommission besteht aus
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Prüfungsamt bestellt.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
2Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.
3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.