(1) Zu jedem Prüfling führt die Bundespolizeiakademie eine Prüfungsakte.
(2) 1In die Prüfungsakten aufzunehmen sind:
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(3) 1Die Prüfungsakten werden bei der Bundespolizeiakademie mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
2Sie können elektronisch aufbewahrt werden.
(4) 1Auf Antrag können die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nach Beendigung der Abschlussprüfung beim Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.
2Die Einsichtnahme wird in den Prüfungsakten vermerkt.